Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde gehört organisatorisch zum Rechts- und Ordnungsamt. Sie ist insbesondere für die Erteilung von Aufenthaltstiteln der im Landkreis Göppingen lebenden Ausländer zuständig (ohne die Großen Kreisstädte Göppingen und Geislingen).
Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine bis März 2026 verlängert
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine werden einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 automatisch verlängert.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr, bis zum 04.03.2026, verlängert wird (1. Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
Geflüchtete mit einem ab dem 1. Februar 2025 noch gültigen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Ferner ist die Erwerbstätigkeit mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin möglich. Auch der Bezug von Leistungen im bisherigen Umfang wird mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin gewährt.
Erfasst von dieser Regelung sind auch nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind und dort internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben oder Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger sind.
Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel, beziehungsweise dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten. Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz ab dem 5. März 2025. Angehörige der betroffenen Personengruppen müssen sich also um einen anderweitigen Aufenthaltstitel bemühen, andernfalls werden sie ab dem 5. März 2025 ausreisepflichtig.
Neu eingereiste Geflüchtete hingegen, ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, müssen weiterhin nach der Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Weitere Informationen
- Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren vom 23.11.2023
- Germany4Ukraine-Lotse (zentrales Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine)
Informationen in deutsch und ukrainisch
Unsere Aufgaben
Aufenthaltserlaubnisse
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnisse werden insbesondere für vier Arten von Aufenthaltszwecken erteilt:
Außerdem gibt es noch spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Weitere Informationen zu Regelungen für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten
Niederlassungserlaubnis
Informationen zur Niederlassungserlaubnis
Weitere Aufgaben im Rahmen der Aufenthaltserlaubnisse
- Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte
Weitere Informationen zu Verpflichtungserklärungen - Mitwirkung in Visaverfahren im Rahmen des Familiennachzuges oder im Falle von Arbeits- und Studienaufenthalten
- Ausstellen von Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen für die dem Landkreis zugewiesenen Asylbewerber
- Entscheidung über die Zulassung von Erwerbstätigkeiten von Ausländern sowie die Entscheidung über die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen im Zusammenhang mit dem Zuwanderungsgesetz
Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland
Anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte können als Schutzberechtigte Ihre Familie (Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder oder bei minderjährigen und ledigen Kindern deren Eltern) nach Deutschland nachkommen lassen.
Informationen über das Verfahren für den Familiennachzug und die Antragstellung erhalten Sie über ein eigens für den Familiennachzug eingerichtetes Webportal:
www.familyreunion-syria.diplo.de
Brexit
Informationen zum Brexit erhalten Sie auf folgenden Seiten:
- Informationen für britische Staatsangehörige auf der Internetseite des britischen Generalkonsulates in München
- Broschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in deutsch und englisch
- Informationen für Arbeitgeber: Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen (PDF,129 KB)
- Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen
Formulare
- Anzeige des Aufenthalts von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen (PDF,72 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (PDF,286 KB)
- Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (PDF,225 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (PDF,219 KB)
- Bescheinigung über ein Arbeitsverhältnis (PDF,168 KB)
- Antrag für eine Verpflichtungserklärung zur Erlangung eines Besuchervisums nach § 68 Aufenthaltsgesetz (PDF,430 KB)
- Vollmacht Abholung elektronischen Aufenthaltstitel/elektronischen Reiseausweis (PDF,179 KB)
- Wohnraumbescheinigung (PDF,186 KB)