Kapitalentschädigung
Auf dieser Seite informieren wir über Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG
Informationen
Die untere Eingliederungsbehörde ist für die Zahlung bzw. Nachzahlung der Kapitalentschädigung an die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR bzw. deren Erbberechtigte zuständig. Diese müssen im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes sein und in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen.
Die Kapitalentschädigung beträgt 330,00 Euro pro Haftmonat.
Antragsfrist: 31. Dezember 2019
Mitzubringende Unterlagen
- Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Erstantrag)
- Bewilligungsbescheid (Nachzahlung)
Formulare
- Antrag auf Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG (Erstantrag)
- Nachzahlung (formloser Antrag)
Weiterführende Links
Opferpension (§ 17 a StrRehaG)
Monatliche besondere Zuwendung nach §17 a StrRehaG
Die untere Eingliederungsbehörde ist für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung in Höhe von bis zu 330,00 Euro an die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR zuständig. Der Anspruch beginnt in dem auf die Antragsstellung folgenden Monat.
Voraussetzung ist, dass sie mindestens sechs Monate inhaftiert gewesen, im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen.
Für die Gewährung der Leistungen für Betroffene, die nicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind, sondern über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, gelten andere Zuständigkeiten. Näheres kann bei uns erfragt werden.