Ausfuhrkennzeichen
Erläuterungen
Um ein Fahrzeug ins Ausland verbringen zu können benötigen Sie eine internationale Zulassung.
Es ist wichtig, dass die Hauptuntersuchung solange gültig ist wie die Versicherung für das Ausfuhrkennzeichen abgeschlossen wurde.
Außerdem ist die Vorführung des Fahrzeugs erforderlich oder es muss eine Fahrzeugidentnummerüberprüfung eines Sachverständigen vorgelegt werden.
Seit dem 01.07.2010 unterliegen auch Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Vor der Zulassung des Ausfuhrkennzeichens muss daher eine Einzugsermächtigung für das Zollamt erteilt werden.
Änderungen zum 01.12.2017
Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin bei der Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens ab 01.12.2017 keinen Wohnsitz, keinen Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle im Inland vorweisen kann, muss der Zulassungsbehörde eine empfangsbevollmächtigte Person, die im Landkreis Göppingen wohnhaft ist, benannt werden.
Hierfür wird das hinterlegte Formular für Empfangsbevollmächtigte sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Empfangsbevollmächtigten benötigt.
Änderung ab 01.08.2024
Für folgende Länder wird keine empfangsbevollmächtigte Person benötigt:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Mitzubringende Unterlagen
- internationale Versicherungsbestätigung
- gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- ggf. Kennzeichen
- gültige Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- ggf. Vollmacht
- ohne Zulassungsbescheinigung: Typengenehmigung oder Vollgutachten, sowie original Kaufvertrag oder Rechnung
- Sicherheitsprüfungsbericht bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen / landwirtschaftlichen Anhängern ab 50 km/h, Bussen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 7,5 t
- Erklärung empfangsbevollmächtigte Person + Ausweis / Pass / Aufenthaltstitel
- Vorführung des Fahrzeuges oder Fahrzeugidentnummerüberprüfung eines Sachverständigen (maximal 7 Tage)