Information zu Reisen mit Betäubungsmitteln
Nach dem Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) müssen die durch einen Arzt/einer Ärztin verschriebenen und bei Reisen außerhalb Deutschlands mitgeführten Betäubungsmittel durch das Gesundheitsamt bescheinigt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Patient/die Patientin darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
- Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.
- Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch das örtliche Gesundheitsamt zu beglaubigen.
- Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
- Reisen in andere Länder: Für Staaten die nicht dem Schengen-Raum angehören, sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das Gesundheitsamt zu beglaubigen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln ist für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vorgesehen.
- Weitere Informationen finden Sie im Internet beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Bitte kommen Sie mit dem vom Arzt/der Ärztin ausgefüllten und unterschriebenen Formular und dem Originalrezept zu uns. Ersatzweise können Sie auch eine von der Arztpraxis oder der Apotheke mit Stempel und Unterschrift versehene Kopie des Rezepts vorlegen.
Datenschutz
Informationsblatt zum Datenschutz - Mitführen von Betäubungsmitteln. (PDF,99 KB)