Berufskraftfahrer-Qualifikation

Besuch bei der Führerscheinstelle nur noch mit Online-Termin möglich

Vom 01.07.2024 bis zum 30.09.2024 ist ein Besuch bei der Führerscheinstelle nur noch nach vorheriger Buchung eines Online-Termins möglich. Dies soll sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden nicht unnötig lange in der Führerscheinstelle vor Ort warten müssen oder bei einem krankheitsbedingten Ausfall nicht bedient werden können. Ein Besuch der Führerscheinstelle ohne Online-Termin ist nicht möglich. Online-Termine können ausschließlich auf der Seite www.lkgp.de/online-terminreservierung reserviert werden. Pressemitteilung vom 25.06.2024

Wenn Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (LKW). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.

LKW fährt auf einer Bundesstraße

Informationen über die Qualifikation

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis in der

  • Fahrerlaubnisklasse D1,D1E, D oder DE (Bus) ab dem 10. September 2008 beziehungsweise
  • Fahrerlaubnisklasse C, C1E, C oder CE (LKW) ab dem 10. September 2009

neu erworben haben oder erwerben.
 
Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits davor erhalten, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen (sogenannter "Besitzstand").

Als Nachweis der Grundqualifikation trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.

Um die Grundqualifikation zu erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie absolvieren die (dreijährige) Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" beziehungsweise zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb".
  • Sie legen eine Prüfung zur Grundqualifikation ohne Vorbereitungskurs ab.
  • Sie können einen Vorbereitungskurs besuchen und anschließend die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ablegen.

Um sich für eine der Prüfungen anzumelden, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK.

Gebühren

Der Eintrag der "Schlüsselzahl 95" kostet 28,60 EUR. Zusätzlich entstehen Gebühren für die Ausstellung des neuen Führerscheinsdokuments und gegebenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis.

Weitere Informationen

Ihre Kenntnisse müssen Sie alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Ausführliche Informationen zur Weiterbildung erfahren Sie unter "Weiterbildung".

Weitere Informationen Zum Thema: Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen (service-bw)

Weiterbildung

Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Hierfür müssen Sie sich an eine anerkannten Ausbildungsstätte wenden. Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. Zum Abschluss erhalten Sie jeweils eine Teilnahmebescheinigung.

Die Teilnahmebescheinigungen müssen Sie dann mit einem entsprechenden Antrag und einem biometrischen Lichtbild bei der Führerscheinstelle einreichen.

Als Nachweis der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein, d.h. es muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Gebühren

Der Eintrag der "Schlüsselzahl 95" kostet 28,60 EUR. Zusätzlich entstehen Gebühren für die Ausstellung des neuen Führerscheinsdokuments und gegebenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis.

Weitere Informationen

Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte

Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.

Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
  • von der Industrie- und Handeslkammer anerkannte Ausbildungsbetriebe für die Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer" beziehungsweise "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
  • Träger einer Umschulung zum oder zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer

Wenn Ihre Ausbildungsstätte zu keiner der genannten Gruppen gehört, müssen Sie Ihren Betrieb auf Antrag anerkennen lassen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.

Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen - für den Landkreis Göppingen bei der Führerscheinstelle.

Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen. Alle weiteren Unterlagen können Sie gerne telefonisch bei der Führerscheinstelle erfragen.

Weitere Informationen

Abteilungsleiterin / Kontakt

Frau Licht
Abteilungsleiterin Führerscheinstelle
E-Mail

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2591

Adresse

Führerscheinstelle
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
E-Mail

Weitere Kontaktpersonen