Spätaussiedler
Unsere Aufgaben
Im Zusammenhang mit Spätaussiedlern sind wir bei Bedarf für deren Unterbringung im Übergangswohnheim zuständig.
Wir stellen Bestätigungen über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Spätaussiedlereigenschaft bzw. Vertriebenenausweise aus.
Wir beantworten Anfragen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge.
Informationen zu einzelnen Aufgaben
Anträge auf Aufnahme im Bundesgebiet
Anträge werden beim Bundesverwaltungsamt gestellt.
Personen, die aus den Vertreibungsgebieten (wie z. B. der früheren UdSSR) aussiedeln wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe geprüft:
Adresse:
Landesaufnahmestelle - Ausländer-Spätaussiedler
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Durchführung des Eingliederungsgesetzes
Über die Landesaufnahmestelle in Karlsruhe werden die Spätaussiedler und ihre Angehörigen den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg als untere Eingliederungsbehörde zugewiesen und im Übergangswohnheim (ÜWH) untergebracht.
Die untere Eingliederungsbehörde ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Verlängerung des zunächst auf neun Monate befristeten Aufenthalts im ÜWH und den Einzug der Wohnheimgebühren, die sich nach der Familiengröße richten, zuständig.
Übergangswohnheim im Landkreis Göppingen
Adresse:
ÜWH Eislingen
Teckstraße 1
73054 Eislingen
Mitzubringende Unterlagen
Nachweise über Wohnungsbemühungen vor Ablauf der Befristung zum Wohnheimaufenthalt
Gebühren
Bescheinigungen über die Spätaussiedlereigenschaft, Vertriebenenausweise
Bescheinigungen zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 15 Abs.1 bzw. § 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz werden seit dem 01.01.2005 durch das Bundesverwaltungsamt ausgestellt. Die untere Eingliederungsbehörde stellt nur Bestätigungen über hier erteilte Vertriebenenausweise oder Bescheinigungen über die Spätaussiedlereigenschaft aus.
Mitzubringende Unterlagen
Personalausweis
Weiterführende Links
Integrationskurse
Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sind zur einmaligen Teilnahme am kostenlosen Integrationskurs berechtigt. Sie erhalten vom Bundesverwaltungsamt in der Bundesaufnahmestelle in Friedland einen Berechtigungsschein. Miteingereiste ausländische Familienangehörige beantragen die Teilnahmeberechtigung bei der örtlichen Ausländerbehörde, nachdem die Bezugsperson eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hat.
Ausländische Mitbürger, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, sind ebenfalls zur Teilnahme berechtigt. Sie können aber auch zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen und aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer vermittelbar sind.
Nähere Auskünfte sind auch bei der Zentralen Beratungsstelle für Zugewanderte erhältlich.
Adresse:
Zentrale Beratungsstelle für Zugewanderte
Grabenstraße 32
73033 Göppingen
Tel. +49 7161 38905-15, -16, -17, -18