Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges
Voraussetzungen
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges kann dem ausländischen Ehepartner eines Deutschen oder eines mit Aufenthaltsrecht hier lebenden ausländischen Staatsbürgers erteilt werden.
Der Nachzug von Kindern zu ihren hier lebenden ausländischen Eltern ist in der Regel nur bis zum Alter von sechzehn Jahren möglich. In Ausnahmefällen kommt auch ein Nachzug von Kindern bis zur Volljährigkeit in Betracht.
Der Nachzug von sonstigen Familienangehörigen ist auf besonders gelagerte Ausnahmefälle bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte beschränkt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges wird regelmäßig der Nachweis ausreichender eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Krankenversicherungsschutz und ausreichendem Wohnraum vorausgesetzt. Vor der Einreise ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat ein Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck einzuholen.
Hinweis: Wegen der Vielzahl der im Einzelfall zu beachtenden Regelungen lassen Sie sich bitte über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges von der Ausländerbehörde beraten. Bitte nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.
Antragstellung
Die Aufenthaltserlaubnis ist über das Bürgermeisteramt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.