Bau und Abbruch baulicher Anlagen
Wer ein Gebäude errichten oder abbrechen möchte, kann unter folgenden Verfahren wählen:
Abbruch von Gebäuden und Bodenaushub über 500 m³
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei:
- Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
In allen weiteren Fällen ist für den Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Werden verfahrenspflichtige Abbruchmaßnahmen durchgeführt, oder entstehen bei einer Baumaßnahme mehr als 500 Kubikmeter Bodenaushub, ist auf Grundlage der Bestimmung des § 3 Abs. 4 LKreiWiG ein Abbruch- und Entsorgungskonzept („Abfallverwertungskonzept“) vorzulegen. Das Verwertungskonzept ist bei der Baurechtsbehörde einzureichen, die dieses an die Abfallrechtsbehörde zur Prüfung weiterleitet.
Unter anderem zu beachtende Vorschriften
- Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren n. § 51 Abs. 3 LBO (Landesbauordnung)
- Baustellenverordnung
- Bauarbeiten-Unfallverhütungsvorschriften (GUV 6.1)
- EWG-Baumusterprüfung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest“
- Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Unterlagen
Als Planunterlagen genügt i. d. R. ein Lageplan mit Kennzeichnung des Gebäudes bzw. -Gebäudeteils und Nutzung der abzubrechenden Anlage, ggf. Ansichten oder Fotos.
Baugenehmigung
Allgemeine Hinweise zu den Baugenehmigungsverfahren
In der Regel bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg der Baugenehmigung. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen von baulichen Anlagen.
Wenn das Vorhaben nicht in allen Punkten dem Bebauungsplan oder den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, müssen die erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gesondert beantragt werden.
Der Bauantrag ist beim Landratsamt Göppingen einzureichen. Er wird an die jeweilige Gemeinde, in der sich das Bauvorhaben befindet, unverzüglich weitergeleitet.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben entsprechend der vorliegenden Genehmigung ausgeführt wird.
Bei den Baugenehmigungsverfahren wird zwischen dem „umfassenden“ Baugenehmigungsverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterschieden.
Das Baugenehmigungsverfahren
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen.
Genehmigungspflichtig im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens sind Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
Anders als im „umfassenden“ Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren muss verwendet werden, wenn Sie
- ein Wohngebäude,
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
bauen und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen, beziehungsweise ein solches nicht möglich ist oder wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen.
Hinweis:
- Eine Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Kenntnisgabeverfahren
Sofern Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, kann in den nachfolgend aufgeführten Fällen das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
- Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den oben genannten Bauvorhaben,
Sonderbauten sind vom Kenntnisgabeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Beim Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen beim Landratsamt Göppingen lediglich angezeigt. Die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt im Kenntnisgabeverfahren, anders als im Baugenehmigungsverfahren, vor allem beim Bauherrn bzw. bei seinem Architekten.
Eine inhaltliche Prüfung durch die Baurechtsbehörde erfolgt nicht.