Gesetze zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie

Photovoltaikanlage in der freien Landschaft (Quelle: Pixabay)

Die Energieagentur

Seit Januar 2010 hat die Energieagentur des Landkreis Göppingen die Geschäftstätigkeit aufgenommen, mit dem Ziel einen Beitrag zum nachhaltigen Klimaschutz in der Region zu leisten. Hier können Sie sich kostenlos, unabhängig und neutral in allen Energiefragen zu Bau- und Sanierungsvorhaben beraten lassen: Energieagentur

Nachweisführung in den Baugenehmigungsverfahren und im Kenntnisgabeverfahren

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) oder dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) müssen dem Bauamt im Zuge der jeweiligen Verfahren oder bei einem Austausch der Heizanlage unaufgefordert die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise, oder Erfüllungserklärungen vorgelegt werden.
Dies kann in Abhängigkeit der gewählten Energieform durch die folgenden Vordrucke geschehen:

  • Die Erfüllungserklärungen gemäß § 92 Absatz 1 und 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG), stehen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung:
    Erfüllungserklärungen gemäß § 92 Absatz 1 und 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Die Vordrucke zur Nachweisführung nach § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung:
    (Austausch der Heizanlage):
    Vordrucke zur Nachweisführung nach § 20 (§19) EWärmeG
  • Die Installation einer Photovoltaikanlage ist durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister dem Bauamt nachzuweisen. Eine solche Registrierungsbestätigung wird den Nutzerinnen und Nutzern durch das Marktstammdatenregister automatisch per E-Mail zugesendet.
    Im Falle einer ersatzweisen Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung ist eine Bestätigung einer oder eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Der Nachweis bedarf der Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Amtsleiter / Kontakt

Andrea Borgia, Amtsleiter Bauamt
Andrea Borgia
Amtsleiter Bauamt
Fax +49 7161 202-2190

Auskunft, Vorzimmer
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