Fahrerlaubnis Klasse 2 bzw. C und CE
Öffnungszeiten bei der Führerscheinstelle
Tag | Öffnungszeiten |
---|---|
Montag | 08.00 – 15.30 Uhr |
Dienstag | 07.30 – 12.00 Uhr |
Mittwoch | Geschlossen |
Donnerstag | 07.30 – 12.00 Uhr (Ticketausgabe bis 11.00 Uhr) |
13.30 – 17.30 Uhr (Ticketausgabe bis 16.30 Uhr) | |
Freitag | 07.30 – 12.00 Uhr |
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. C und CE (Fahrzeuge über 7,5 t) erlischt die Fahrerlaubnis mit Erreichen des 50. Lebensjahres. Daher muss diese Fahrerlaubnis spätestens nach fünf Jahren verlängert werden.
Informationen
Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 / C / CE wird für eine Gültigkeitsdauer von maximal fünf 5 Jahren erteilt bzw. verlängert.
Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht verlieren möchte, muss die weitere Gültigkeit rechtzeitig beantragen und seinen Führerschein in den neuen Scheckkartenführerschein umtauschen. Vorher muss eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung vorgenommen werden.
Antrag
Für eine nahtlose Verlängerung der Fahrerlaubnis kann der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Ablaufdatum gestellt werden.
Der Antrag ist persönlich einzureichen.
Der Antrag wird über die zuständige Meldebehörde (Stadt oder Gemeinde) gestellt. Der neue Führerschein muss bei der Führerscheinstelle im Landratsamt Göppingen abgeholt werden.
Die Gebühr beträgt 38,80 EUR.
Mitzubringende Unterlagen
- gültiger Personalausweis bzw. ausländischer Reisepass mit Meldebestätigung
- ein biometrisches Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung zeigt
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Untersuchung kann durchgeführt werden von einem
- Augenarzt
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
- Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
- Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Arzt des Gesundheitsamtes oder anderem Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Werden die Anforderungen nach der oben angeführten Anlage nicht erfüllt, ist eine augenärztliche Zusatzuntersuchung bei einem Augenarzt nach Anlage 6 Nr. 2.2 Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nach § 11 Absatz 9 der Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung)
- alter Führerschein