E-Kennzeichen
Erläuterungen
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen erhalten. Vergleichbar mit dem Buchstaben H beim Oldtimerkennzeichen, weist das E-Kennzeichen an letzter Stelle des Kennzeichenschildes ein E auf.
Neben reinen Elektrofahrzeugen ist eine Zuteilung des E-Kennzeichens auch für Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge - so genannte Plugin-Hybridfahrzeuge - möglich.
Nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) können Fahrzeuge mit E-Kennzeichen bestimmte Bevorrechtigungen im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, wenn diese durch Verkehrszusatzzeichen ausgewiesen sind.
Mitzubringende Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier)
- Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
- Versicherungsbestätigung (evB-Code) - nur bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Mandat) - nur bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
- Bei Vertretung: Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligugserklärung der Eltern
- Sicherheitsprüfungsbericht bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen / landwirtschaftlichen Anhängern ab 50 km/h, Bussen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 7,5 t