Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Erläuterungen
Neben der bekannten Hauptuntersuchung schreibt die StVZO für bestimmte Fahrzeuge zusätzlich eine Sicherheitsprüfung (SP) vor.
SP-pflichtige Fahrzeuge
- Kraftomnibusse oder Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
- Kfz zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 7,5 t
- Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 10 t
Prüffristen
Die Sicherheitsprüfung erfolgt bei:
- Kraftomnibussen:
erstmals 18 Monate nach Erstzulassung, weitere Prüfungen erfolgen jeweils alle 3/6/9 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesmatmasse > 7,5 t und < 12 t:
erstmals 42 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesamtmasse > 12 t:
erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Anhänger mit zul. Gesamtmasse > 10 t:
erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung
Prüfmarke
Die nach erfolgter Sicherheitsprüfung zugeteilte Prüfmarke wird auf einem eigenen Prüfschild und nicht wie die HU-Plakette auf dem Kennzeichen angebracht. Dennoch hat die Zulassungsbehörde bei jedem Zulassungsvorgang zu kontrollieren, ob die jeweiligen Prüffristen eingehalten sind.
Aus diesem Grund ist bei der Zulassung eines SP-pflichtigen Fahrzeugs stets auch das aktuelle Prüfprotokoll sowie das dazugehörige Prüfbuch der Zulassungsbehörde mitvorzulegen.