Wissenswertes aus der Kfz-Zulassungsbehörde

Lastschrifteinzug Kfz-Steuer mittels SEPA-Mandat

Bereits seit dem 1. Juli 2007 dürfen die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug grundsätzlich erst zulassen, wenn der Fahrzeughalter das Finanzamt schriftlich zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto ermächtigt.

Mit Einführug des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrs (SEPA) zum 01.02.2014 und der Übernahme der Kfz-Steuerverwaltung durch das Hauptzollamt zum 01.04.2014 sind für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer neue Vordrucke, die so genannten SEPA-Mandate erforderlich. Auf dem SEPA-Mandat ist nicht mehr die gewohnte Bankleitzahl und Kontonummer, sondern nur noch IBAN und BIC-Code anzugeben. Den IBAN und BIC-Code finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder auf Ihrer Bankkarte.

Verwenden Sie bitte für die Zulassung Ihres Fahrzeugs ausschließlich den folgenden SEPA-Mandats-Vordruck:

Einzugsermächtigung Kfz-Steuer (SEPA-Mandat) (PDF,277 KB)

Die Zulassung durch die Zulassungsbehörde erfolgt erst, wenn das SEPA-Mandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Zulassungsbehörde vorliegt. Dabei ist das SEPA-Mandat zweifach - als Einzahler und als Fahrzeughalter - zu unterschreiben. Wenn Sie kein eigenes Bankkonto angeben, unterschreiben Sie als Fahrzeughalter und der abweichende Kontoinhaber als Einzahler.

Rechtsgrundlagen sind § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Füllen Sie das SEPA-Mandat bitte sorgfältig aus und unterschreiben dieses zweifach als Einzahler (= Kontoinhaber) und als Fahrzeughalter. Vor Abbuchung des Steuerbetrags erhalten Sie zuerst Ihren Steuerbescheid, aus dem Sie die Höhe und Fälligkeit der Steuer ersehen. Auskünfte über die Kraftfahrzeugsteuer kann Ihnen die Zulassungsbehörde nicht erteilen.
  • Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung gestellt, sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung in den Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Nur im Fall der unbefristeten Steuerbefreiung (z. B. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“, usw.) ist der Antragsteller von der Pflicht zur Erteilung einer Lastschrift-Einzugsermächtigung befreit. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt dagegen die Verpflichtung zur Erteilung der Einzugsermächtigung ebenso bestehen, wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung (z. B. Euro 4, Drei-Liter-Auto, usw.). Regelungen bezüglich der Steuerbefreiung und -ermäßigung finden Sie in §§ 3 ff. KraftStG.
  • Sie können sich bei der Zulassung durch einen Bevollmächtigten (Ihr Autohaus, Ehegatte, usw.) vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass dieser vom Fahrzeughalter eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzug und eine Vollmacht zur Fahrzeugzulassung der Zulassungsbehörde vorlegt. Die Vorlage des Personalausweises, Aufethaltstitels oder Reisepasses des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten ist bei der Zulassungsbehörde erforderlich.
  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden oder umschreiben, erlischt automatisch die erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs müssen Sie deshalb erneut eine Ermächtigung erteilen.
  • Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Stellen außerhalb der Finanzverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Lastschrift-Einzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.

Kennzeicheneintrag mit oder ohne Trennstrich gültig

Verschiedenen Medienberichten zufolge, sollen deutsche Kraftfahrer in Italien und Österreich mit Bußgeldern belegt werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung ein Trennungsstrich eingedruckt, ein solcher auf den Euro-Kennzeichenschildern jedoch nicht vorhanden ist.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestätigt allerdings, "dass das Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung mit oder ohne Trennungsstrich geschrieben werden kann. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig." Dies wurde zwischenzeitlich auch offiziell von österreichischer und italienischer Seite bestätigt.
Das Vorhandensein eines Trennstriches in der Zulassungsbescheinigung hat auf die Gültigkeit der Zulassung keinerlei Auswirkung, auch wenn auf dem Euro-Kennzeichenschild kein Trennungsstrich vorhanden ist. Eventuelle Bußgelder würden daher zu unrecht erhoben. Tatsächlich ist der Zulassungsbehörde bislang kein bestätigter Fall über ein verhängtes Bußgeld bekannt.
Wer dennoch ganz sichergehen möchte, kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei der Kfz-Zulassungsbehörde für die übliche Gebühr von 12,00 € umtauschen.
Bitte beachten: Sollten Sie sich für einen Umtausch entscheiden, wäre bei alten, nicht EU-konformen Fahrzeugpapieren außer dem Fahrzeugschein auch der Fahrzeugbrief umzutauschen.

Weiterführende Links:
Bestätigung der Italienischen Botschaft (PDF,83 KB)

Wechselkennzeichen seit dem 01.07.2012 erhältlich

Mit dem neu eingeführten Wechselkennzeichen können unter bestimmten Voraussetzungen künftig zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden.

Die Bundesregierung kommt damit Halterinnen und Haltern von mehreren Fahrzeugen entgegen, die diese mit dem Wechselkennzeichen flexibler einsetzen können. Gleichzeitig sollen mit Wechselkennzeichen Kaufanreize für einen umweltfreundlichen Zweitwagen, wie etwa ein Elektromobil gesetzt werden. Neben der bereits bestehenden Möglichkeit eines Saisonkennzeichens, bildet das Wechselkennzeichen eine sinnvolle Ergänzung.

Folgende Voraussetzungen sind bei der Entscheidung für ein Wechselkennzeichen zu beachten:

  • Wechselkennzeichen sind nur für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze), der Klasse L (Krafträder, Leichtkrafträder) und der Klasse O1 (Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse) vorgesehen. Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge zur Güterbeforderung können kein Wechselkennzeichen erhalten.
  • Gewechselt werden kann nur innerhalb einer der angegebenen Fahrzeugklassen z.B. zwei Pkw oder zwei Motorräder. Nicht möglich ist dagegen beispielsweise die Kombination aus Pkw und Motorrad.
  • Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Wechselteil und einem (kleinen) fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil. Der gemeinsame Kennzeichenteil bleibt am jeweiligen Fahrzeug befestigt, während der Wechselteil immer am aktuell betriebenen Fahrzeug angebracht wird.
  • Es darf stets nur das Fahrzeug mit vollständig angebrachtem Wechselkennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben und abgestellt werden. Für das Fahrzeug ohne den angebrachten Wechselteil muss unbedingt ein privater Stellplatz oder eine Garage vorhanden sein.
  • Beide Fahrzeuge müssen für Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und Größe geeignet sein.
  • Wechselkennzeichen dürfen als H-Kennzeichen (Oldtimer), nicht aber als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.
  • Es müssen beide Fahrzeuge versichert sein. Für Versicherungsgesellschaften besteht die Möglichkeit günstigere Kombitarife anzubieten. Eine Versicherungsbestätigung die zur Zulassung benötigt wird, muss ausdrücklich für ein Wechselkennzeichen ausgestellt sein.
  • Das Finanzamt erhebt für beide Fahrzeuge die Kfz-Steuer in voller Höhe.

Motorradkennzeichen

Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung können seit dem 08.04.2011 die neuen verkleinerten Kennzeichen für Motorräder
zugeteilt werden. Diese sind wie bisher 20 cm hoch, weisen aber eine Breite von lediglich 18 - 22 cm auf.
Die geringeren Abmessungen werden durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift und eine neue Anordnung der Stempelplaketten erreicht.

Die seitherigen zweizeiligen Kennzeichen (20 - 28 cm Breite) werden nicht abgeschafft und können auf Wunsch weiterhin zugeteilt werden.

Durch die verkleinerte Schrift ist es nun auch möglich 5-stellige Erkennungsnummern (z.B. GP-AA 111) oder auch Saison- bzw. H- Kennzeichen auf schmale Kennzeichenplatinen zu prägen. Damit können sich Motorradfahrer erstmals Wunschkennzeichen aussuchen, die einen persönlichen Bezug haben und dennoch problemlos auf kleinere Schilder passen.

Mindestbreiten bei 4- bzw. 5-stelligen Kombinationen:
  normal Saison H-Kennz.
GP-AA 11 / GP-A 111 18 cm 18 cm * 22 cm
GP-AA 111 / GP A 1111 22 cm 22 cm nicht möglich

* = Saisonkennzeichen mit einer Breite von 18 cm sind nur möglich, wenn die HU-Stempelplakette unter dem Eurofeld angebracht wird. Andenfalls ergibt sich eine Schilderbreite von 20 cm.

Eine Umtauschpflicht für bereits zugelassene Motorräder besteht nicht. Jedoch besteht die Möglichkeit die jetzige Kennzeichenkombination auf ein Schild nach neuem Format prägen zu lassen. Dazu muss der Zulassungsbehörde lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und das bisherige Kennzeichen vorgelegt werden. Für die Umstempelung des Kennzeichens wird eine Gebühr von 4,90 € erhoben.

Die Kosten für das Kennzeichen sind beim jeweiligen Schilderhersteller zu erfragen.

Für Halter von Motorrädern, die durch die Zuteilung einer 3-stelligen Erkennungsnummer (z.B. GP-A11) schon bisher in Besitz der kleinstmöglichen Schildergröße von 20 x 20 cm sind, gilt zu berücksichtigen, dass das entsprechende Schild nach neuem Format nur unwesentlich schmaler ausfallen wird, da 18 cm die gesetzliche Mindestbreite darstellt.

Die beschrieben Änderungen betreffen nur Krafträder, andere Fahrzeugarten sind nicht betroffen.

Rückständige Kfz-Steuern oder Zulassungsgebühren

Seit dem 01.Oktober 2009 kann in Baden-Württemberg ein Kraftfahrzeug oder Anhänger nur zugelassen werden, sofern kein Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen.
Nachdem die Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bereits seit Ende 2008 verweigert wird, gilt diese Regelung nun auch bei Kfz-Steuerrückständen. Bestehen demnach Steuer- oder Gebührenrückstände, kann die Zulassungbehörde die beantragte Zulassung erst vornehmen, wenn diese Zahlungsrückstände beglichen wurden.

Rückständige Zulassungsgebühren können auf das Konto des Landkreises überwiesen aber auch bar beim Landratsamt eingezahlt werden.

Eine Kraftfahrzeugsteuerschuld kann per Überweisung an die Zollverwaltung oder mittels Bareinzahlung beim Hauptzollamt Ulm bzw. dem Zollamt Göppingen beglichen werden. Als Zahlungsnachweis gilt allein eine Bestätigung der Zollverwaltung über die Bezahlung der Steuerrückstände.

Gleichzeitig wird auf die Verwendung eines neuen Vollmachtsformular hingewiesen.
Wegen des notwendigen Hinweises auf die Zulassungsverweigerung, kann Bevollmächtigten nur bei Verwendung dieses Formulars Auskunft über etwaige Steuer- oder Gebührenrückstände erteilt werden.

Umweltzonen - Einfahrt nur mit Feinstaubplakette

Aufgrund hoher Feinstaubbelastung haben viele Städte in Deutschland Umweltzonen eingerichtet. In diese Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit Feinstaubplaketten einfahren, die für die jeweilige Umweltzone freigegeben sind.

Bei der Kfz-Zulassungsstelle können Sie für Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette gegen eine Gebühr von 6,30 € erwerben. Feinstaubplaketten werden aber auch von den Sachverständigenorganisationen und den AU-Werkstätten angeboten.

Umfangreiche Informationen zum Thema Umweltzone, Nachrüstmöglichkeiten zu Partikelminderungssystemen, aber auch welche Plakette Sie für Ihr Fahrzeug erhalten, finden Sie auf der Seite des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg.  

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Die Fahrzeugzulassungsverordnung trat am 1. März 2007 in Kraft und ersetzt wesentliche Teile der bisherigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Folgendes ist seither zu beachten:

Außerbetriebsetzung

  • Es wird nicht mehr unterschieden zwischen "vorrübergehender Stilllegung" und "endgültiger Außerbetriebsetzung", dies ist seit 1. März 2007 zur "Außerbetriebsetzung zusammengefügt.
  • Fahrzeuge können nach Außerbetriebsetzung unabhängig von der 18-Monatsfrist, ohne Vollgutachten zugelassen werden, wenn ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung sowie der Abgasuntersuchung erbracht wird. Die Regelungen gelten auch für Fahrzeuge, dir vor dem 1. März 2007 nach altem Recht gelöscht worden sind.

Standortprinzip

  • Das bisherige Standortprinzip entfällt. Es gilt ab 1. März das Wohnortprinzip.
  • Privatpersonen können ihr Fahrzeug künftig nur noch am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung zulassen.
  • Bei gewerblichen Zulassungen wird die Geschäftsanschrift eingetragen.

Internationale Zulassung

  • Ausfuhrkennzeichen nehmen den Charakter einer Umschreibung an. Dies hat zur Folge, dass in jedem Fall eine Zulassungsbescheinigung auszufertigen ist.
  • In der Zulassungbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird das Fristende der Zulassung eingetragen.
  • Voraussetzung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist eine bis zum Fristende gültige Haupt- und Abgasuntersuchung.

Oldtimer

  • Rote Kennzeichen für Oldtimer (sog. 07er-Kennzeichen) werden nur noch für Fahrzeuge zugeteilt, die mindestens 30 Jahre alt sind. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung. Bisher ausgestellte Fahrzeugscheine haben Bestandschutz.
  • Ab dem 1. März ist die Zuteilung nur mehr unter Vorlage eines "Gutachtens für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer" zulässig.

Sonstiges

  • Besteht bei einer Neuzulassung noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), muss das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorgefahren werden oder es muss eine Fahrzeugidentifizierung von einem Sachverständigen vorgelegt werden.
  • Außerdem muss die Fahrzeugrechnung oder der Kaufvertrag im Original vorgelegt werden. (E-Rechnungen werden auch akzeptiert)

EU-harmonisierte Fahrzeugpapiere

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge in ihren wesentlichen Teilen harmonisiert. Dazu wurden ab 1. Oktober 2005 in Deutschland neue Fahrzeugdokumente eingeführt. Gleichzeitig werden diese Dokumente im Hinblick auf die Fälschungssicherheit an den heutigen Standard angepasst. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II den bisherigen Fahrzeugbrief, wobei die seit Jahrzehnten eingebürgerten Bezeichnungen „Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugbrief“ weiter verwendet werden können.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Sie enthält daher unter anderem die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, wird aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund wurde der Datenumfang auf die Angaben zum Fahrzeughalter, sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerledigung der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben beschränkt.

Da die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, ist ab dem 1. Oktober 2005 für zulassungspflichtige Fahrzeuge stets eine aus diesen beiden Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung auszustellen.

Was bedeutet die Einführung für Sie als Fahrzeughalter:

  • Grundsätzlich behalten alle bisher ausgefertigten Fahrzeugdokumente ihre Gültigkeit. Der Austausch der Papiere erfolgt immer dann, wenn die Zulassungsbehörde Änderungen in den Fahrzeugpapieren vorzunehmen hat.
  • Bislang waren sechs, künftig sind nur noch zwei Zulassungseintragungen möglich. Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung entfällt. Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief sowie die Abmeldebescheinigung vorzulegen.
  • Die Gebühren haben sich wegen der aufwändigeren Sicherheitsmerkmale geändert. Für die Ausstellung eines neuen Teil I erhöhen sich die Gebühren um 0,90 Euro/Fall. Ein neuer Teil II kostet wie bisher 3,80 Euro, der Umtausch von "alt" zu "neu" 5,10 Euro.
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