Unterhalt, Vormundschaften
Beistandschaften
Für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder können Sie die Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind betreuen und den Eintritt der Beistandschaft schriftlich beantragen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.
Ein erneuter Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft ist jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich.
Selbstverständlich können Sie sich auch ohne den Wunsch, eine Beistandschaft einrichten zu lassen, an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer Beratung sind wir Ihnen bei der Klärung von Fragen wie z. B.: Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung, Sorge- und Umgangsrecht, Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, behilflich.
Beratung und Unterstützung
- Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern:
Der Beistand veranlasst die hierfür notwendigen Schritte (Aufforderung zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft) und im Bedarfsfall auch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, wenn eine freiwillige Anerkennung nicht erfolgt. - Geltendmachung der Unterhaltsansprüche eines Kindes:
Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle und den "Süddeutschen Leitlinien zum Unterhaltsrecht" die Höhe des Unterhaltsanspruchs und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgelegt werden. Bleibt der Unterhaltsbetrag streitig vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt ist dadurch von den häufig sehr belastenden Unterhaltsstreitigkeiten befreit.
Wenn die Unterhaltspflichtigen nicht zahlen, kümmert sich der Beistand darum, dass der Unterhaltsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Mahnung oder Zwangsvollstreckung) realisiert wird.
Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils (oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet) wird das Jugendamt "Beistand" des Kindes für folgende Aufgaben:
- für Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
- bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
- bei der Geltendmachung ihrer persönlichen Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- für Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, bei der Abgabe einer Sorgeerklärung.
- für Kinder und Jugendliche bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen.
- für Eltern und andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,
- bei der Ausübung des Umgangsrechts,
- bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen,
- bei der Herstellung von Umgangskontakten soll vermittelt werden. - für junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Pflegschaften
Eine Pflegschaft wird durch das zuständige Familiengericht angeordnet, wenn die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil in bestimmten Angelegenheiten an der gesetzlichen Vertretung ihres minderjährigen Kindes gehindert sind. Die Pflegschaft und die damit verbundene Vertretungsbefugnis des Kindes umfasst dann nur diesen Aufgabenbereich. Zum Pfleger kann auch das Jugendamt bestellt werden, falls keine geeignete Person (z. B. Verwandte, Rechtsanwalt) zur Verfügung stehen.
Wenn die Eltern in bestimmten Angelegenheiten an der Vertretung ihres minderjährigen Kindes aus rechtlichen Gründen gehindert sind oder wenn nur Teile der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden sind, ordnet das Familiengericht für diesen Wirkungskreis eine Pflegschaft an.
Zum Pfleger kann auch das Jugendamt bestellt werden, falls keine geeignete Person (z. B. Verwandte, Rechtsanwalt) zur Verfügung stehen.
Die Pflegschaft kann z. B. für folgende Wirkungskreise angeordnet werden:
- Anfechtung der Vaterschaft
- Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
- Regelung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten
- Abschluss eines Vertrages an dem auch die Eltern beteiligt sind
- Zustimmung zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen
Vormundschaften
Besteht für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an. In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die volle elterliche Sorge und wird damit gesetzlicher Vertreter des Kindes. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht.
Besteht für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung, weil die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil an der gesetzlichen Vertretung verhindert sind, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an.
In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die volle elterliche Sorge und wird damit zum gesetzlichen Vertreter des Kindes. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden, wenn kein geeigneter Einzelvormund (aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis) zur Verfügung steht.
Die Notwendigkeit, eine Vormundschaft anzuordnen ergibt sich in folgenden Situationen:
- Tod der gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils
- Ruhen der elterlichen Sorge (z. B. im Adoptionsverfahren oder bei Verhinderung der Eltern wegen nicht bekanntem Aufenthalt oder schwerer Krankheit)
- Entzug der elterlichen Sorge durch Entscheidung des Gerichts (z. B. wegen Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes)
- wenn die Mutter des Kindes minderjährig ist
Beurkundungen
Die Sachbearbeiter/-innen der Abteilung sind als bestellte Urkundsbeamte berechtigt verschiedene Beurkundungen vorzunehmen.
Weshalb eine Urkunde?
Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Erstellung einer Niederschrift über eine Willenserklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Wo kann beurkundet werden?
Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu vom Gesetz ermächtigt wurden. Dies sind im Allgemeinen die Jugendämter und die Notariate. Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmungserklärungen können auch beim Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung bei den Jugendämtern ist kostenlos, bei den Notariaten werden Gebühren verlangt.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Personalausweis oder Reisepass sind zur Aufnahme einer Urkunde grundsätzlich erforderlich, da die Person, die eine zu beurkundende Erklärung abgeben will, sich ausweisen muss.
Geburtsurkunde des Kindes oder ein schon bestehender Unterhaltstitel sind oft hilfreich.
Was kann beurkundet werden?
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können auch gemeinsam beurkundet werden
- Mutterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter
- Sorgeerklärung
- Unterhaltsurkunde
- Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zu einer
internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes - Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§1746 II BGB)
- Erklärung durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 III Nr. 3 BGB)
Hinweis: Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht ausreichend deutsch sprechen, ist ein Dolmetscher erforderlich. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.