Bestattungskosten (Sozialhilfe)

Anspruchsberechtigter Personenkreis

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen in der gesetzlich geregelten Reihenfolge des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Voraussetzungen

  • Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
  • Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
  • Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können, z. B. dem Verstorbenen gegenüber Unterhaltspflichtige.

Antragstellung

Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zum Sozialamt gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.

Zuständige Stelle

  • wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
  • wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen

Erforderliche Unterlagen

Nachweise des Verstorbenen:

  • Sterbeurkunde
  • lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher
  • Geldanlagen
  • Wohneigentum
  • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
  • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
  • Bausparguthaben und ähnliches
  • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)

Nachweise des Antragstellers:

  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
  • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Formular

Antragsfrist

Der Antrag kann vor oder auch noch zeitnah nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit dem zuständigen Sozialamt zu besprechen.

Leistungen und Kosten

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge.
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.

Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.

Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.

Amtsleiter / Kontakt

Alexander Bulling, Amtsleiter Kreissozialamt
Alexander Bulling
Amtsleiter Kreissozialamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-4190

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Lorcher Straße 6
73033 Göppingen
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