Betreuungsbehörde
Rechtliche Betreuung für Volljährige
Unter rechtlicher Betreuung wird die gesetzliche Vertretung einer volljährigen Person verstanden. Voraussetzung ist, dass die zu betreuende Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln.
Was macht die Betreuungsbehörde?
Die Betreuungsbehörde
- berät allgemein in allen Fragen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sowie zu betreuungsvermeidenden Maßnahmen durch die Vermittlung anderer Hilfen
- leistet Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen einschließlich der Möglichkeit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift auf diesen Dokumenten.
- informiert zur Patientenverfügung.
- unterstützt die Betreuungsgerichte im Betreuungsverfahren und schlägt eine für die Ausübung der rechtlichen Betreuung geeignete Person vor.
- unterstützt und berät Betreuerinnen und Betreuer sowie bevollmächtigte Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Wer kann eine rechtliche Betreuung führen?
In Frage kommen
- Familienmitglieder oder Vertraute der betroffenen Person
- ehrenamtliche Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer:
Betreuungsverein - Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer:
Wer kann eine rechtliche Betreuung beantragen/anregen?
Für sich selbst können Sie eine rechtliche Betreuung beantragen. Für eine andere Person, die aus Ihrer Sicht hilfebedürftig ist (z. B. für einen Familienangehörigen) können Sie eine rechtliche Betreuung anregen.
Fragebogen zur Einrichtung einer Betreuung (PDF,610 KB)
Wo kann man eine rechtliche Betreuung beantragen/anregen?
Den Antrag / die Anregung können Sie schriftlich oder mündlich an das Amtsgericht – Betreuungsgericht – stellen. Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnorts der zu betreuenden Person.Auf dem Justitzportal des Bundes und der Länder finden Sie das zuständige Amtsgericht unter der Angelegenheit: Betreuungssachen.
Wie kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden?
- Durch die rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministerium der Justiz.
Broschüre Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache - Durch andere Hilfen
Was sind andere Hilfen?
Alle Hilfen, bei denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht erforderlich ist:
- Familienangehörige, Bekannte oder Soziale Dienste, welche die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen, z. B. Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen).
- Schuldnerberatung, die bei Vorliegen einer Schuldenproblematik Unterstützung leistet und gegebenenfalls eine Schuldenregulierung veranlasst.
- Pflegestützpunkt durch neutrale Auskunft und Beratung bei allen Fragen zum Thema "Pflege".