Einbürgerungen
Wer dauerhaft in Deutschland lebt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Wichtige Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht:
Die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.
Folgende wichtige Neuerungen beinhaltet das geänderte Staatsangehörigkeitsrecht unter anderem:
- Der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit wird aufgegeben; doppelte Staatsangehörigkeit wird zugelassen.
- Die erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland wird von 8 auf 5 Jahre verkürzt.
- Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Regelaufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzt werden.
- Für Gast- und Vertragsarbeiter gibt es Erleichterungen in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Aufgaben der Einbürgerungsbehörde
- Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Staatsangehörigkeitsausweise
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Anspruchseinbürgerungen
Einen Einbürgerungsanspruch hat in der Regel, wer:
- sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält,
- eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,
- sich zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bekennt,
- über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt,
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland verfügt
- seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Antragstellung
Entsprechende Einbürgerungsanträge finden Sie unter der Rubrik Formulare auf dieser Seite. Sie können Sie außerdem bei der Einbürgerungsbehörde im Landratsamt Göppingen und beim Rathaus Ihres Wohnortes erhalten.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist über das Rathaus Ihres Wohnsitzes einzureichen.
Dem Einbürgerungsantrag sind Unterlagen beizulegen. Eine Übersicht der vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie mit dem Merkblatt "Einbürgerung – Benötigte Unterlagen" (PDF,185 KB). Bitte beachten Sie dabei, dass alle Unterlagen grundsätzlich bei den Akten der Behörde verbleiben. Deshalb sollten Sie keine Original-Unterlagen, sondern beglaubigte Abschriften oder Kopien einreichen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Originalnachweises jederzeit verlangt werden.
Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich mit einer Apostille oder einem Legalisationsvermerk versehen sein. Die beglaubigten Abschriften/Ablichtungen sind mit einer amtlichen Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers oder Dolmetschers vorzulegen. Eine Ausnahme gilt für Internationale Urkunden, diese benötigen keine Übersetzung und keine Apostille/Legalisation.
Von sonstigen fremdsprachigen Unterlagen wird außer der beglaubigten Abschriften/Ablichtungen auch eine deutsche Übersetzung (amtliche Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers oder Dolmetschers) benötigt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Rubrik Kontaktpersonen der Abteilung Ordnung und besonderes Polizeirecht.
Dauer der Antragsbearbeitung
Die Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit mindestens 14 Monate ab Antragseingang. Sie werden durch die Einbürgerungsstelle schriftlich kontaktiert. Wir bitten Sie von telefonischen Rückfragen nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen, ansonsten darauf zu verzichten.