Abfall

Umweltmeldungen über unzulässige Müllentsorgung

Helfen Sie mit, umweltschädliche Abfallentsorgung zu vermeiden!
Sie haben beim Sonntagsspaziergang ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mitten in der Landschaft stehen sehen?
Oder beim Picknick auf einer Waldlichtung gefüllte Müllsäcke, abgelagerten Sperrmüll oder gar einen Altölkanister und halbvolle Farbkübel festgestellt?
 
Bitte informieren Sie uns oder die zuständige Polizeidienststelle. Sie sollten möglichst genaue Angaben zu den abgelagerten Abfällen und der örtlichen Lage machen können.
 
Was passiert mit dem Verursacher?
Lässt sich dieser ermitteln, wird er selbstverständlich zur kostenpflichtigen Beseitigung aufgefordert und mit einem Bußgeld für sein Fehlverhalten bestraft.
Lässt sich kein Verursacher ermitteln, werden die Abfälle möglichst rasch durch den Landkreis – allerdings auf Kosten der Allgemeinheit – entfernt und entsorgt.

Verbrennung von pflanzlichen Abfällen im Freien

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Grüngut im Freien ist oft Anlass für Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen.
Deshalb wollen wir Sie mit nachfolgendem Merkblatt über die bestehende Rechtslage informieren:

Verbrennung von pflanzlichen Abfällen im Freien (PDF,82 KB)

Anzeige- und Erlaubnispflichten nach §§ 53 und 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Anzeigepflicht nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen (siehe Erlaubnispflicht). Die behördliche Bestätigung der Anzeige gilt bundesweit.

Sammler und Beförderer, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist - sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerker) müssen ab 01.06.2014 ebenfalls eine Anzeige erstatten.
Vollständig von der Anzeigepflicht ausgenommen sind wirtschaftliche Unternehmen, die im Kalenderjahr weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln und befördern (siehe § 7 Abs. 9 AbfAEV).

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 4 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Ab dem 01.06.2014 ist das Mitführen einer Kopie der bestätigten Anzeige verpflichtend. Entsorgungsfachbetriebe haben zudem eine Kopie des Zertifikats mit zuführen, EMAS-Betriebe eine Kopie der Registrierungsurkunde (§ 13 Abs. 1 AbfAEV).

Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird (§ 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AbfAEV; Informationen unter www.zks-abfall.de)

Formular: Anzeige nach § 53 KrWG (PDF,473 KB)

Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis oder müssen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.

Bestimmte Unternehmen sind von der Erlaubnispflicht freigestellt. So sieht § 12 AbfAEV u.a. Ausnahmen für wirtschaftliche Unternehmen, Betreiber von EMAS-Standorten und Paket-, Express- und Kurierdienste vor. Von der Erlaubnispflicht freigestellte Tätigkeiten sind jedoch i.d.R. anzeigepflichtig (siehe Anzeigepflicht).

Transportgenehmigungen nach KrW-/AbfG, die bis zum 31.05.2012 erteilt wurden oder Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte gelten als Erlaubnis nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz fort bzw. bis zum Ablauf ihrer Befristung (§ 72 Abs. 5 und 6 KrWG). Eine Anzeige nach § 53 KrWG ist insoweit nicht erforderlich.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 5 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie der Erlaubnis mit zuführen (§ 13 Abs. 2 AbfAEV)

Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird (§ 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AbfAEV; Informationen unter www.zks-abfall.de)

Formular: Antrag auf Beförderungserlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG (PDF,382 KB)

Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen in Deutschland befördert werden, sind mit zwei sog. "A-Schildern" zu kennzeichnen.

Ausnahmen enthalten § 55 KrWG und § 13a AbfAEV: Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer (z.B. Handwerker). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht befreit, nicht jedoch von ihnen beauftragte Unternehmen.

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Voraussetzungen zum Export
Es gibt immer wieder Berichte über illegale Verbringungen von Elektro- und Elektronikaltgeräten als Abfälle in Entwicklungs- und Schwellenländer. In diesen Ländern werden die Geräte nicht fachgerecht behandelt, was oft zu einer Schädigung von Personen und der Umwelt führt. Aus diesem Grund wollen wir Unternehmen und Personen, die gebrauchte elektrische und elektronische Geräte exportieren bzw. zum Zwecke des Exports verkaufen, durch das nachfolgende Merkblatt des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Voraussetzungen zum Export informieren.

Export von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen (PDF,344 KB)
Export of used electrical and electronic equipment and components (PDF,392 KB)
Exportation d´équipements et composants électriques et électroniques usagés (PDF,453 KB)

Rücknahme von Abfällen

Rücknahme von Verpackungen
Seit geraumer Zeit gibt es für die Hersteller und Vertreiber bestimmter Produkte die Verpflichtung, gebrauchte Produkte vom Verbraucher zurück zu nehmen.
Am bekanntesten ist die Verpflichtung Verkaufsverpackungen zurück zu nehmen, da die entsprechenden Behälter in den Geschäften stehen und das "System des Grünen Punktes" (Einsammlung der gelben Säcke bzw. gelben Tonnen) allgemein eingeführt ist und auch die Rücknahme- bzw. Pfandpflicht für Getränkeverpackungen hohe Wellen geschlagen hat.
 
Rücknahme von Batterien, Fahrzeugen, Elektroschrott, Altöl
Rücknahmeverpflichtungen bestehen außerdem für folgende Abfälle:

  • Gebrauchte Batterien, Altöle, Elektronikschrott.
  • Im gewerblichen Bereich gebrauchte Lösemittel und bestimmte FCKW-haltige Erzeugnisse.
  • Seit dem 01.01.2007 sind die Fahrzeughersteller verpflichtet, sämtliche aus dem Verkehr genommenen Fahrzeuge unentgeltlich zur Entsorgung zurück zu nehmen.

Entsorgung von Abfällen

Entsorgung von Produktionsabfällen
Wenn Sie Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben bei der Entsorgung Ihrer Produktionsabfälle haben, stehen wir gerne mit Informationen zu geeigneten Entsorgungsanlagen innerhalb und außerhalb des Landkreises Göppingen zur Verfügung.
 
Bei konkreten Fragen zum Entsorgungsnachweisverfahren wenden Sie sich an die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg:

Sonderabfallagentur Baden-Württemberg

Problemstoffe aus Privathaushalten
Sie haben von der letzten Wohnungsrenovierung noch Farb- und Lackreste übrig, die Sie nicht bis zur jährlichen Problemstoffsammlung aufbewahren können? Kein Problem, geben Sie sie einfach bei der Firma ETG Entsorgung + Transport GmbH, Louis-Wackler-Str. 5, Göppingen-Holzheim, ab. Die Annahmestelle zur kostenlosen Abgabe von Problemstoffen aus Privathaushalten ist von Montag bis Freitag geöffnet.

ETG Entsorgung + Transport GmbH

Weitere Informationen zur Problemstoffsammlung und zu Abfuhrterminen erhalten Sie beim Abfallwirtschaftsbetrieb Göppingen (AWB):

Abfallwirtschaftsbetrieb Göppingen

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltschutzamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltschutzamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2290
Umwelttelefon: +49 7161 202-2211

Adresse

Umweltschutzamt
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
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