Naturschutz

Die Ziele und Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde ergeben sich aus dem Bundes- und dem Landesnaturschutzgesetz. Daneben haben noch weitere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. das Wassergesetz oder das Bodenschutzgesetz, Einfluss und Auswirkungen auf die Naturschutzarbeit. 

Bunte Blumenwiese

Freizeitaktivitäten in der freien Landschaft

Naturerlebnisse, sportliche Betätigung im Freien und Erholung sind wichtige Bestandteile unserer Freizeit. Es können aber auch Konflikte durch die unterschiedlichen Interesse der Landschaftsnutzer entstehen - denken wir nur an das gleichzeitige Benutzen von Wegen durch Wanderer, Radfahrer und Reiter. Jeder hat zwar das Recht auf Erholung in der freien Landschaft, doch ist auch Jeder verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht auf die Belange der Grundstückseigentümer, Flächennutzer sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

Die grundsätzlichen Regelungen zu Freizeitaktivitäten in der Natur finden Sie in folgendem Merkblatt:

Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, Flurbereinigungsverfahren und Planfeststellungen greifen erheblich in Natur und Landschaft ein. Die untere Naturschutzbehörde und deren Naturschutzbeauftragte, müssen deshalb an solchen Verfahren beteiligt werden, um die Belange des Naturschutzes zu vertreten und umzusetzen. Die Beteiligungspflicht besteht nicht nur bei Großvorhaben.

Vorhaben im Außenbereich

In der Regel sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig. Auch wenn es sich um ein sog. verfahrensfreies Vorhaben handelt, für das keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist, müssen diese Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u.a. Naturschutzgesetz) entsprechen. Ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig ist, hängt ganz vom vorliegenden Einzelfall ab (u.a. Lage, Art und Größe des Vorhabens). Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde ist deshalb sinnvoll.
 
Die naturschutzrechtliche Genehmigung kann online unter folgendem Link auf dem Serviceportal Baden-Württemberg beantragt werden Für die Nutzung dieses Online-Services müssen Sie sich auf dem Serviceportal registrieren.

Errichtung baulicher Anlagen beantragen (naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung) (service-bw)

Kompensationsverzeichnis für den Außenbereich

Die Untere Naturschutzbehörde führt die Kompensationsmaßnahmen, die schon einem Eingriffsvorhaben zugeordnet worden sind, in einem landeseinheitlichen Kompensationsverzeichnis, welches öffentlich einsehbar ist. Sie finden das Kompensationsverzeichnis für den Landkreis Göppingen unter den beiden folgenden sogenannten Abteilungen im Internet:

Finanzielle Förderung der Landschaftspflege

Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, können über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg gefördert werden. Das Landratsamt Göppingen ist als untere Naturschutzbehörde für die Umsetzung der Landschaftspflegerichtlinie im Landkreis zuständig.

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltschutzamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltschutzamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2290
Umwelttelefon: +49 7161 202-2211

Adresse

Umweltschutzamt
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
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