Schilder und Wegweiser im Radverkehr

Wegweisung

Radwegweisung

Grüner Radwegweiser

Die grünen Radwegweiser in Baden-Württemberg sind immer nach gleichem Muster aufgebaut. Mit Piktogrammen und eingehängten Schildern werden zusätzliche Informationen untergebracht, beispielsweise zu Steigungen oder touristisch interessanten Standorten entlang der Route.

Die touristischen Radrouten des Kreises

Wegweiser für touristische Radrouten

Eingehängte Zusatzschilder, die sogenannten Routenpiktogramme, zeigen auf welcher touristischen Radroute man sich befindet.

RadNETZ BW

Für die Beschilderung des Landesnetzes „RadNETZ BW“ ist das Land Baden-Württemberg zuständig. Es handelt sich um ein flächendeckendes, durchgängiges Netz alltagstauglicher Fahrradverbindungen zwischen den Mittel- und Oberzentren entlang der wichtigsten Siedlungsachsen im Land. In dieses Netz sind auch die (touristischen) Landesradfernwege integriert. Zusätzlich zu Wegweisern werden hier als Orientierungshilfe auch Piktogramme auf dem Boden eingesetzt sowie Markierungen an Pfosten befestigt.

RadNETZ-Sticker auf einer Säule und auf dem Asphalt aufgebrachtes Fahrradsymbol und Schriftzug "RadNETZ"

Verkehrsschilder für Fahrradverkehr

1. Radweg (Z237 StVO)

Verkehrszeichen Fahrradsymbol
  • Radwegbenutzungspflicht: Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen
  • Anderer Verkehr darf, ohne Zulassung eines Zusatzzeichens, den Weg nicht benutzen
  • Muss an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden

Für Kinder gelten besondere Regelungen:

  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen Gehwege benutzen und dürfen von der Fahrbahn getrennte Radwege benutzen
  • Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen
  • eine geeignete Aufsichtsperson (mindestens 16 Jahre alt) von einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, darf als Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen
  • Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden! Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußverkehr angepasst werden
  • Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die begleitende Aufsichtsperson absteigen

2. Getrennter Fuß- und Radweg (Z241 StVO)

Verkehrszeichen Fuß- und Radverkehr getrennt durch eine senkrechter Linie
  • dieses Schild macht deutlich, welche Seite für welche Verkehrsart bestimmt ist
  • Radwegbenutzungspflicht: Radverkehr darf nicht die Fahrbahn oder die Seite für den Fußverkehr nutzen, sondern muss die ausgeschilderte Seite für den Radweg benutzen

3. Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Z 240 StVO)

Verkehrszeichen Fuß- und Radverkehr getrennt durch eine waagerechte Linie
  • Radwegbenutzungspflicht: Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Fuß- und Radweg benutzen
  • Besondere Rücksicht gegenüber Fußverkehr! (falls erforderlich muss Geschwindigkeit des Radverkehrs an die des Fußverkehrs angepasst werden)

4. Gehweg (Z 239 StVO) mit Zusatzschild „Radfahrende frei“

Verkehrszeichen Fußverkehr mit Zusatzschild Radverkehr frei
  • Fußweg mit erstatteter Nutzung für Radverkehr
  • Besonderer Vorsicht gegenüber dem Fußverkehr!
  • Nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt!

5. Fahrradstraße (Z 244 StVO)

Verkehrszeichen mit Fahrradsymbol und Schriftzug "Fahrradstraße"
  • Radfahrende dürfen die gesamte Fahrbahn benutzen (auch nebeneinander fahren ist gestattet)
  • Motorisierter Verkehr darf, ohne Zulassung eines Zusatzzeichens, den Weg nicht benutzen
  • Radverkehr hat hier immer Vorrang und darf weder gefährdet noch behindert werden!
  • Maximal erlaubte Geschwindigkeit für alle Verkehrsteilnehmenden: 30 km/h
  • Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ hat keinen Einfluss auf die Vorfahrtsregeln bei einmündenden/kreuzenden Straßen.

6. Fahrradzone (Z244.3)

Verkehrsschild mit Fahrradsymbol und Schriftzug "Zone"
  • flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen
  • Maximal erlaubte Geschwindigkeit für alle Verkehrsteilnehmenden: 30 km/h
  • Elektrokleinfahrzeuge wie E-Scooter sind zugelassen

Novelle der StVO

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die seit 28.04.2020 in Kraft getreten ist, gelten neue rechtsverbindliche Regelungen, die laut Bundesverkehrsministerium deutlich mehr Sicherheit für den Radverkehr erreichen sollen.

Mindestüberholabstand

Beim Überholen von Radfahrenden (sowie Fußverkehr und Elektrokleinfahrzeug-Führenden) gelten folgende Regeln:

  • Innerorts: 1,50 m Abstand
  • Außerorts: 2 m Abstand

Diese Werte gelten unabhängig davon, ob Radfahrende auf der Fahrbahn oder auf Schutzstreifen unterwegs sind.
Kann der Abstand nicht eingehalten werden gilt ein Überholverbot.

Generelles Park- und Halteverbot auf Schutzstreifen

Zusätzlich zum Parken auf Geh- und Radwegen ist jetzt auch das Parken und Halten in zweiter Reihe und das Halten auf Schutzstreifen verboten.
Schutzstreifen sind dem Radverkehr vorbehaltene Spuren, die durch eine weiß gestrichelte Linie und Fahrradsymbolen auf der Fahrbahn markiert werden.
Durch die StVO-Novelle gilt nun komplettes Halteverbot auf Schutzstreifen – nicht einmal kurz für 2 Minuten.

Schrittgeschwindigkeit für abbiegende Lkw (Kfz über 3,5 Tonnen)

Innerorts gilt Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für KfZ über 3,5 Tonnen überall dort, wo mit Rad- und Fußverkehr gerechnet werden kann. Dadurch sollen Abbiegesituationen sicherer für Rad- und Fußverkehr werden.

Ausgeweitetes Parkverbot auf 8 m an Kreuzungen und Einmündungen

Vor Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen jetzt 8 m und nicht mehr 5 m eingehalten werden, dies gilt überall dort, wo parallel zur Fahrbahn ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist.
Es soll für bessere Sichtbarkeit der Radfahrenden sorgen

Nebeneinander Radfahren gestattet

Durch die StVO-Novelle ist Nebeneinander auf dem Rad fahren grundsätzlich erlaubt, wenn übrige Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

Mitnahme von Personen auf Fahrrädern

Personenbeförderung auf dem Fahrrad ist erlaubt. Rikschas oder Lastenräder zur Beförderung von anderen Personen sind im Straßenverkehr zugelassen.
Nicht erlaubt ist die Mitnahme einer Person auf dem Gepäckträger.

Fahrradzonen

Es gibt nun die Möglichkeit Fahrradzonen einzurichten, diese funktionieren analog zu Tempo-30-Zonen.
Ein maximales Tempo von 30 ist zu beachten und der Radverkehr darf nicht durch andere Verkehrsteilnehmende behindert oder gefährdet werden.

Grüner Pfeil für Radfahrende

Grüner Rechtsabbiegepfeil für Radfahrende

Dieses Verkehrszeichen kommt innerhalb der StVO-Novelle hinzu. Dadurch ist das Rechtsabbiegen bei roten Ampeln speziell für Radverkehr gestattet.
Der grüne Pfeil für den Autoverkehr gilt dennoch auch für den begleitenden Radweg.
Es müssen in beiden Fällen die Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fuß- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Richtung ausgeschlossen sein.

Faltblatt Serie "Entspannt Mobil"

Sicherheit im Straßenverkehr ist besonders für Radfahrerinnen und Radfahrer ein wichtiges Thema. Daher hat der Landkreis Göppingen in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kreise und Kommunen Baden-Württemberg (AGFK-BW) eine Faltblattserie zu diesem Thema veröffentlicht. In sechs Faltblättern wird detailliert erläutert, wie man sich als Radfahrer/-in sicher bewegt. Dazu werden vorhandene Radwege und ihre Benutzung erklärt, sicheres Abbiegen dargestellt sowie Rechten und Pflichten von Radfahrerinnen und Radfahrern beschrieben. Gerade Kinder gelten als besonders schutzbedürftige Gruppe. Daher widmet sich ein Faltblatt konkret dem Thema "Kinder sicher unterwegs"

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Jörg-Michael Wienecke, Amtsleiter Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur
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