Wohnraumförderung

Das Land Baden-Württemberg fördert im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW 2022 die Bildung von Wohnungseigentum und die Schaffung von Mietwohnungen durch zinsverbilligte Darlehen. Die Bewilligung der Darlehen erfolgt durch die L-Bank. Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs muss die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standard KfW 55 erfüllt sein.

Wichtiger Hinweis

Bitte warten Sie mit dem Abschluss eines Kaufvertrages bzw. dem Beginn der Baumaßnahme unbedingt bis zur Darlehenszusage der L-Bank ab.
Wurde vorzeitig ein Kaufvertrag abgeschlossen oder bereits mit der Baumaßnahme begonnen, ist nachträglich keine Förderung mehr möglich!

Eigentumsförderung

Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind sowie, Schwerbehinderte mit speziellen Wohnbedürfnissen können ein zinsgünstiges Darlehen beantragen, wenn diese Haushalte das geförderte Objekt ausschließlich selbst nutzen möchten.
Gefördert werden kann nur, wer die Einkommensgrenzen der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 einhält. Zudem ist der Einsatz einer bestimmten Eigenkapitalshöhe notwendig.
Die Höhe des zinsverbilligten Darlehens ist von der Haushaltsgröße abhängig. Eine Familie mit 2 Kindern, die die zulässige Einkommensgrenze von 87.000 Euro im Jahr einhält, kann beispielsweise ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu 322.500 Euro mit einer Tilgung von 2,25 % erhalten.

Keine Förderung kann erhalten, wer bereits über angemessenen Wohnraum verfügt. Das gilt auch, wenn das vorhandene Vermögen ausreicht, um den Antragsteller angemessen mit Wohnraum zu versorgen, so dass eine sozial orientierte Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

Paare ohne Kinder und Alleinstehende haben die Möglichkeit, ein im Zins nicht verbilligtes Kapitalmarktdarlehen bei der L-Bank zu erhalten. Kommt innerhalb von zehn Jahren ein Kind in den Haushalt hinzu, wird nach den derzeitigen Förderrichtlinien der Zinssatz verbilligt. Voraussetzung ist, dass in dem zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden Förderprogramm eine solche Förderung vorgesehen ist und die dann maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird.

Über die Homepage der L-Bank haben Sie die Möglichkeit über den Förderrechner zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen einer Förderung erfüllen. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen oder auch einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren. Auch über die Hotline der L-Bank unter der Telefonnummer 0800/150-3030 erhalten Sie Auskunft über die Fördervoraussetzungen.

Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum

Gefördert werden können private Haushalte, die Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft werden und das Anrecht auf Überlassung einer Wohnung erwerben. Es ist eine Einkommensgrenze einzuhalten.

Mietwohnraumförderung

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Bau und Erwerb neuer Mietwohnungen. Dem Neubau gleichgestellt ist der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von vier Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum.
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigem Mietwohnraum – Belegungsrechte.
    Die Basisförderung erfolgt durch zeitlich begrenzte zinslose Darlehen. Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung). Die Kaltmiete ist gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete abzusenken. (Mietbindung).
  • Energetische Sanierung und/oder der altersgerechte Umbau von aktuell oder in der Vergangenheit bereits mit Fördermitteln des Landes unterstützten Mietobjekten.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung zugunsten von Mitarbeitern.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung für Kommunen.

Die Kommune als Förderempfänger erhält eine festgeschriebene Subvention in Höhe von 45 % der Gesamtkosten und gilt bei Einhaltung der Regelmietabsenkung und der Sozialbindungsdauer von 30 Jahre. Hinzu kommt die Verpflichtung, das gesamt geförderte Objekt für mindestens 40 Jahre ab Bezugsfertigkeit in kommunalem Eigentum zu halten.

Weitere Informationen, Formulare und Merkblätter

  • Anträge und Merkblätter zum aktuellen Förderprogramm erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamtes Göppingen oder direkt über die Internet-Seiten der L-Bank. Dort erhalten Sie Merkblätter über die Fördermöglichkeiten und die Antragsformulare zum Download: Homepage der L-Bank
  • Die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.

Weiterführende Links und sonstige Fördermöglichkeiten

  • Die Energieagentur des Landkreises Göppingen gGmbH berät Sie über Fördermittel für energetische Maßnahmen beim Bauen, Sanieren und Modernisieren: Tel.: 07161/65165-00 oder  Homepage der Energieagentur.
  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt ebenfalls Fördermittel für den Bau, Kauf oder die Sanierung von Wohneigentum. Nähere Informationen  erhalten Sie auf der Homepage der KFW Bank.
  • Die L-Bank unterstützt mit einem eigenen Programm den Neubau von Mietwohnungen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der L-Bank.

Amtsleiter / Kontakt

Andrea Borgia, Amtsleiter Bauamt
Andrea Borgia
Amtsleiter Bauamt
Fax +49 7161 202-2190

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2190

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