Landesblindenhilfe/Blindenhilfe (Sozialhilfe)
Anspruchsberechtigter Personenkreis
- Landesblindenhilfe
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder als EU-Ausländer in Baden-Württemberg beschäftigt oder selbstständig tätig sind, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen befinden und zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten, können Landesblindenhilfe erhalten. - Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten nicht ausreichend, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen.
Blindengeld
Das Blindengeld beträgt aktuell für Erwachsene 410 Euro und für Kinder sowie für Blinde bei vollstationärer Unterbringung 205 Euro im Monat.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung (Pflegestärkungsgesetz II und III ab 01.01.2017 sowie ab dem 01.01.2024 nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)) mit den Pflegegraden 1 - 5 , oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld entsprechend.
Antragstellung
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung von Bilndenhilfe nach dem SGB XII folgende Unterlagen mit:
- letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- Einkommensnachweise
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Versicherungsnachweise
- aktueller augenfachärztlicher Bericht des behandelnden Augenfacharztes oder der Klinik
- Goldmann-Perimetrie mit der Objektmarke III/4e (manuell-kinetisch)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen Bl
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Lebensversicherungen, etc.)
- Nachweis über Pflegeversicherungsleistungen
- aktueller Wohngeldbescheid
- Nachweis Kindergeld
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.