Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen
Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer/Bauunternehmer bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stellen. Die Antragstellung hat über das Bürgermeisteramt zu erfolgen.
Antragsfristen
Eine termingerechte Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt vorliegt und die Antragsfristen eingehalten werden.
Die Frist beträgt
- bei Teilsperrung einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße mindestens 2 Wochen
- bei Gesamtsperrung mindestens 3 Wochen
- bei Sperrung einer Gemeindestraße mindestens 2 Wochen.
Diese Angaben beziehen sich auf den Regelfall. Bei größeren Maßnahmen können die Angaben aufgrund der Beteiligung von anderen Behörden und Organisationen (z.B. Rettungsleitstelle, Busunternehmen etc.) abweichen.
Außerdem muss der Verantwortliche für den Vollzug der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen die Fachkenntnisse nach dem "Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99) nachweisen. Bei Antragsstellung ist der MVAS 99-Nachweis mit einzureichen.
Sind Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen von Baumaßnahmen betroffen, ist vor Beginn der Arbeiten mit dem gemeinsamen Straßenbauamt der Landkreise Göppingen und Esslingen ein Nutzungsvertrag abzuschließen.
Für die Mitbenutzung einer Gemeindestraße ist das jeweilige Bürgermeisteramt zuständig.
Der Antrag bezieht sich nur auf die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Für die Beschaffung der benötigten Verkehrszeichen etc. ist der Antragsteller verantwortlich.