Grundwasser

Benutzung von Grundwasser

Für die Nutzung von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn diese Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt haben kann. 
So benötigt man beispielsweise für die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung oder Wasserversorgung über eigene Brunnen und Quellen eine Erlaubnis. Steht das Fundament eines Gebäudes dauerhaft im Grundwasser oder soll dieses für die Dauer der Baustelle abgesenkt werden benötigt man ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis. Ob Sie für die von Ihnen angedachte Grundwassernutzung eine Erlaubnis benötigen, können Sie im Zweifelsfall beim Umweltschutzamt erfragen. 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis können Sie schriftlich oder online beantragen. Unter dem folgenden Link kommen Sie zum Onlineantrag:

Benutzung eines Gewässers - Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beantragen (service-bw)
Online-Ausweisfunktion erforderlich

Wasserentnahmeentgelt

Seit 1988  wird in Baden-Württemberg ein Wasserentnahmeentgelt für gesetzlich bestimmte Wasserentnahmen erhoben.
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt werden die bisherigen Regelungen des Wassergesetzes des Landes durch neue Vorschriften ersetzt. Dadurch sollen die Regelungen einfacher werden.
Wenn Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen müssen, sind Sie verpflichtet der zuständigen unteren Wasserbehörde eine Entgelterklärung abzugeben.
Sie finden die Vordrucke für die Erklärung auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg zum Wasserentnahmeentgelt.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Erklärung zum Wasserentnahmeentgelt komplett online abzugeben. Unter dem folgenden Link kommen Sie zum Onlineantrag:

Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben (service-bw)

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz des Grundwassers vor negativen Beeinträchtigungen. Deshalb gelten dort besondere Regeln für die verschiedenen Nutzungen im Gebiet (Landwirtschaft, Bauen, etc.) um das Grundwasser zu schützen. 
Meist dient das Grundwasser in diesen Gebieten der öffentlichen Wasserversorgung. Ausnahme ist beispielsweise ein Quellenschutzgebiet in Bad Boll. Dieses dient dem Schutz des dort für den Kurbetrieb in Bad Boll genutzten Wassers.

Die Lage der Wasserschutzgebiete im Landkreis Göppingen können Sie im Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg einsehen. 

Merkblätter zum Thema Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten:

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Umschlagen wassergefährdender Stoffe unterliegen Prüfpflichten und Anzeigepflichten um Schäden an Boden, Oberflächengewässer und Grundwasser zu verhindern. Die Anforderungen an die verschiedenen Anlagen ergeben sich aus den Paragrafen 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz, Paragraf 53 Wassergesetz Baden-Württemberg und der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV). 

Bei Heizöl handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff, weshalb es für Heizöltankanlagen besondere Regelungen zum Schutz der Gewässer gibt. In bestimmten Fällen müssen Prüfungen durch Sachverständige erfolgen.

Prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind anzeigepflichtig. Das gilt auch für die folgenden Maßnahmen:

  • Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen, welche eine Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) bewirken.
  • Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage).
  • Der Betreiberwechsel bei einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um eine Heizölverbraucheranlage oder JGS-Anlage handelt.

Die für diese Anzeigen vorzulegenden Unterlagen können Sie auch online abgeben. Den hierfür notwendigen Onlinedienst finden Sie unter dem jeweiligen untenstehenden Link:

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen

Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage) anzeigen

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltschutzamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltschutzamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2290
Umwelttelefon: +49 7161 202-2211

Adresse

Umweltschutzamt
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
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