Immissionsschutz und Arbeitsschutz

Das Internet-Angebot der Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg informiert umfassend über aktuelle Vorschriften, Merkblätter und Fachinformationen in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und Produktsicherheit. Des Weiteren stehen dort Formulare aus verschiedenen Rechtsbereichen zum Herunterladen zur Verfügung:

Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Anzeige


Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sind durch eine Vielzahl an Rechtsänderungen anspruchsvoller geworden. Im Leitfaden "Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" wird darstellt, wie immissionsschutzrechtliche Verfahren effizient und rechtssicher abgeschlossen werden können. Sie finden diesen sowie elektronische Formulare für die Antragstellung unter folgendem Link:

Leitfaden zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dies gilt nach § 16 BImSchG auch für wesentliche Änderungen solcher Anlagen.

Die Antragsformulare hierzu finden Sie unter dem obigen Link ( Formblätter 1 bis 11 der "Anlage 1" ). Sie können den Antrag auf Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch direkt online unter dem folgenden Link stellen: 

Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (service-bw)

Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.

Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.

Die Antragsformulare hierzu finden Sie unter dem obigen Link zum Leitfaden (Formblätter 1 bis 3 der "Anlage 2"). Sie können den Antrag auf Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage aber auch direkt online unter dem folgenden Link stellen:

Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen (service-bw)

Feinstaubalarm

Das Thema Feinstaub und Stickstoffdioxid sorgt in Stuttgarts Talkessel für dicke Luft. Hauptverursacher ist der Kraftfahrzeugverkehr: Pendler aus der Metropolregion sowie die Stuttgarter selbst.
Ab sofort wird in Stuttgart bei schadstoffträchtigen Wetterlagen Feinstaubalarm ausgelöst.
Nähere Informationen finden Sie unter www.feinstaubalarm.stuttgart.de

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 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltschutzamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltschutzamt

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