Baukontrollen, Fliegende Bauten, Brandverhütungsschau
Zu den Aufgaben des Bauamtes gehört es, verschiedene Gebäude während der Errichtung, vor der Inbetriebnahme oder während des laufenden Betriebes zu kontrollieren.
Baukontrollen
Der Landkreis Göppingen überwacht, die Durchführung von Bauvorhaben.
Das Bauamt kann in der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung aber auch während der Durchführung der Baumaßnahmen Abnahmen anordnen (Rohbauabnahme, Schlussabnahme). Bauliche Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden!
Bauabnahme
Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Auf Verlangen des Bauherrn stellt das Bauamt eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
Zu beachtende Vorschriften
- Mitteilung Baubeginn
- Anzeige auf Bauabnahme: Rohbau-, Zwischen-, Schlussabnahme
- Antrag auf Prüfung der Brandsicherheit (Bezirkschornsteinfegermeister)
- Baustellenverordnung
- Bauarbeiten-Unfallverhütungsvorschriften (GUV 6.1)
Zur Bauabnahme sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Genehmigtes Baugesuch und zugehörige Auflagen
- Schlussabnahme: Zulassungen, Prüfzeugnisse, Wärme- und Energiebedarfsausweis, Überreinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen.
Gebühr
Die anfallende Gebühr für die Baukontrolle kann der Gebührenverordnung des Landratsamts Göppingen beziehungsweise der Anlage zur Gebührenverordnung entnommen werden.
Gebührenverordnung des Landratsamts Göppingen (PDF,72 KB)
Anlage zur Gebührenverordnung (PDF,930 KB)
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten werden an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und anschließend wieder abgebaut. (Festzelte, Karussells)
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Vor der Aufstellung muss der Baurechtsbehörde der Aufstellungsort angezeigt und das Prüfbuch vorgelegt werden. Die Baurechtsbehörde ist berechtigt, vor der Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme durchzuführen.
Baugenehmigung
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, wird von der Baurechtsbehörde geprüft, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.
Gebühr
Die anfallende Gebühr für die Abnahme von fliegenden Bauten kann der Gebührenverordnung des Landratsamts Göppingen beziehungsweise der Anlage zur Gebührenverordnung entnommen werden.
Gebührenverordnung des Landratsamts Göppingen (PDF,72 KB)
Anlage zur Gebührenverordnung (PDF,930 KB)
Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau ist in allen Gebäuden und Räumen durchzuführen, in denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Zahl von Personen gefährdet ist oder die in erhöhtem Maße brandgefährdet sind.