Kurzzeitkennzeichen
Erläuterungen
Das Kurzzeitkennzeichen wird zur ausschließlichen Verwendung für Probe- oder Überführungsfahrten für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
Der Zuteilungszeitraum beträgt bis zu sechs Tage ab Ausstellungsdatum. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Änderungen zum 01.12.2017
Sofern der/die Antragsteller/in bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ab 01.12.2017 keinen Wohnsitz, keinen Firmensitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle im Inland vorweisen kann, muss der Zulassungsbehörde eine empfangsbevollmächtigte Person, die im Landkreis Göppingen wohnhaft ist, benannt werden.
Hierfür wird das hinterlegte Formular für Empfangsbevollmächtigte sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Empfangsbevollmächtigten benötigt.
Änderung ab 01.08.2024
Für folgende Länder wird keine empfangsbevollmächtigte Person benötigt:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Änderungen zum 01.04.2015
Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen gem. § 16a FZV ab 01.04.2015 von der Zulassungsbehörde nur ausgegeben werden, wenn das zu verwendende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besitzt und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen ist.
Kann eine gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die in Zusammenhang mit der Durchführung einer Hauptuntersuchung bzw. Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis stehen.
Da die Fahrzeugdaten von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens einzutragen sind, ist es erforderlich die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II und den Hauptuntersuchungsbericht mit zur Zulassungsstelle zu bringen. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ohne Kenntnis des zu verwendenden Fahrzeugs ist wegen der notwendigen Datenerfassung ausgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Regelung kann ein Kurzzeitkennzeichen bei der örtlichen zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- bzw. Betriebsitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs beantragt werden.
Mitzubringende Unterlagen
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code) für Kurzzeitkennzeichen
- gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (ab 01.04.2015)
- Hauptuntersuchungsbericht (ab 01.04.2015)
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Vertretung: Vollmacht und Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel des Antragstellers und der Ausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel des Bevollmächtigten
- Sicherheitsprüfungsbericht bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen / landwirtschaftlichen Anhängern ab 50 km/h, Bussen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 7,5 t
- Erklärung empfangsbevollmächtigte Person + Ausweis / Pass / Aufenthaltstitel (nur erforderlich bei einer Zulassung auf eine ausländische Adresse)