Rote Kennzeichen für Händler
Erläuterungen
Das rote Händler-Kennzeichen ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt. Die Nummer des Kennzeichens beginnt stets mit "06" und wird keinem Fahrzeug fest zugeteilt.
Als Händler gelten unter anderem Kfz- und Teilehersteller, Kfz-Händler sowie Werkstätten. Ein rotes Kennzeichenschild darf nur für den eigenen Betrieb genutzt werden.
Die Zulassungsbehörde kann an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, -handwerker oder -händler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, solche Kennzeichen ausgeben.
Mitzubringende Unterlagen
- Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
- Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
- Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer
- schriftlicher Antrag (Formular siehe unten)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (anzufordern bei der für Sie zuständigen Gemeindeverwaltung)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
- Nachweis über mindestens fünf Stellplätze (Mietvertrag, Lichtbild)