Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gewährt, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden werden kann oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung haben
- Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erreicht haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Einsatz des Vermögens
Die Vermögensfreigrenze bei alleinstehenden Personen beträgt 10.000 Euro. Ehegatten, Lebenspartnern oder Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehen zusätzlich noch einmal 10.000 Euro Vermögensfreibetrag zu.
Zusätzlich zum Vermögensfreibetrag gilt ein PKW bis zu 7.500 Euro ebenfalls als geschützt.
Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern werden nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).
Antragstellung
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- Einkommensnachweise
- Personalausweis
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Versicherungsnachweise
- ärztliche Atteste
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher (letzte 10 Jahre)
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung oder an das Kreisozialamt wenden. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.
Formulare
- Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (PDF,786 KB)
- Checkliste zum Sozialhilfeantrag (PDF,601 KB)
- Anlage 2: Mietangebot/-bescheinigung
- Anlage 3: Befreiung vom Bankgeheimnis
- Anlage 4: Ergänzende Vermögenserklärung
- Anlage 5: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen (PDF,576 KB)
- Anlage 6: Erklärung zur Scheidung/Trennung (PDF,524 KB)
- Anlage 7: Darlehen gemäß § 37a SGB XII bei am Monatsende fälligen Einkünften (PDF,547 KB)
- Vollmacht in den Angelegenheiten der Sozialhilfe