Gaststättenrecht
Gaststättenerlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis wird benötigt, wenn im stehenden Gewerbe für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich:
- alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen in Verbindung mit alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schank- und Speisewirtschaft)
Keine Erlaubnis bedarf hingegen, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Zuständige Stellen
Zuständig für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind die Großen Kreisstädte Geislingen/Steige und Göppingen sowie der Gemeindeverwaltungsverband Eislingen-Ottenbach-Salach und die Städte Donzdorf und Ebersbach/Fils mit eigener Baurechtszuständigkeit. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.
Das Antragsformular des Landratsamts Göppingen finden Sie unter der Rubrik Formulare auf dieser Seite. Die zum Antrag erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte direkt dem Antragsformular.
Weitere gaststättenrechtliche Erlaubnisse
Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Wenn eine Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert vom Vorgänger übernommen wird und diese nicht länger als ein Jahr geschlossen war, kann die Erlaubnisbehörde eine vorläufige Gaststättenerlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erteilen.
Stellvertretererlaubnis
Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter geführt werden, ist unter Vorlage der persönlichen Zuverlässigkeitsnachweise des Stellvertreters vom Gaststättenbetreiber eine Stellvertretererlaubnis zu beantragen.
Gestattung
Aus besonderem Anlass kann zum vorübergehenden Ausschank von alkoholischen Getränken eine so genannte Gestattung erteilt werden. Für Gestattungen mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zuständig, auf deren Gemarkung der Ausschank stattfinden soll.
Ab fünf Tagen ist das Landratsamt Göppingen für die Erteilung zuständig.
Straußwirtschaft (Besenwirtschaft)
Straußwirtschaften können bis zur Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten erlaubnisfrei betrieben werden. Hierbei dürfen lediglich von Winzern selbsterzeugte Weine und kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Der Beginn einer Straußwirtschaft ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Hierbei müssen folgende Informationen mitgeteilt werden:
- Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll
- vorgesehene Räume für die Straußwirtschaft
- Ort und Lage der zur Herstellung verwendeten Trauben
- Ort der Kelterung und Ausbau des Weins
Für den Ausschank von Apfelwein gelten die selben Bestimmungen
Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen
Das Landratsamt Göppingen erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) die Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Göppingen als untere Gaststättenbehörde.
Allgemeinverfügung (PDF,124 KB)
Formulare
HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.