Gewerberecht
Das Gewerberecht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr und legt fest, in welchem Gewerbezweig eine Erlaubnis notwendig ist. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft.
Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung
Für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung sind ausschließlich die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen zuständig, in denen das Gewerbe ausgeübt wird.
Für bestimmte Tätigkeiten (Schaustellungen von Personen, Aufstellen von Gewinnspielgeräten, Pfandleiher, Versteigerer) sind daneben Erlaubnisse erforderlich, die ebenfalls von der jeweils zuständigen Stadt/Gemeinde/Verwaltungsverband erteilt werden.
Weitere gewerberechtliche Erlaubnisse
Immobilienmakler, Darlehensvermittlung, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwaltung
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Seit 1. März 2019 sind für die Erteilung und Erweiterung von Erlaubnissen nach § 34c GewO ausschließlich die Industrie- und Handelskammern zuständig. Für den Landkreis Göppingen ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zuständig. Auf der Internetseite der IHK Stuttgart finden Sie das Antragsformular, Kontaktdaten sowie Informationen zu folgenden Themen:
- Immobilienvermittlung
- Wohnimmobilienverwaltung
- Bauträger und Baubetreuer
- Darlehensvermittlung
Eine Zweitschrift erhalten Sie, unabhängig vom Zuständigkeitswechsel, weiterhin von der Behörde, die die Erlaubnis nach § 34c GewO erstmals ausgestellt hat.
Bewachungsgewerbe
Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe)
Die gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Sie wird benötigt für das Bewachen in Bezug auf das Leben oder Eigentum fremder Personen über eine gewisse Dauer (zum Beispiel beim Personenschutz oder einem Wachdienst) oder in Form von wiederkehrenden Kontrollen (zum Beispiel als Türsteher). Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden, ist grundsätzlich unbefristet und im gesamten Bundesgebiet gültig.
Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?
- Verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit
- Leben in geordneten Vermögensverhältnissen
- Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
- Versicherungsnachweis einer Haftpflichtversicherung
Voraussetzung für die Beschäftigung von Bewachungspersonal
Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig i.S.d. Gewerbeordnung und mindestens 18 Jahre alt sind oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bewachungsgewerbe vorweisen sowie die für die Tätigkeit notwendige Befähigung besitzen.
Zuständige Behörde
Zuständig für die Erteilung einer Bewachererlaubnis sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen seit 01.07.2021 zuständig.
Reisegewerbe
Reisegewerbe nach § 55 Gewerbeordnung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder ankauft oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zuständig für die Ausstellung von Reisegewerbekarten sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.
Formular
HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.
Spielhallenerlaubnis
Spielhallenerlaubnis nach § 41 Landesglücksspielgesetz
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Spielhallenerlaubnis gem. § 41 Landesglücksspielgesetz (LGlüG). Eine Spielhalle im Sinne des Landesglückspielgesetzes ist ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) dient.
Die zulässige Anzahl der Geldspielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Geldspielgerät aufgestellt werden, jedoch insgesamt max. 12 Geräte.
Neben der Spielhallenerlaubnis benötigt der Geldspielgeräte-Aufsteller eine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung für die Räume der Spielhalle.
Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?
- Der Antragsteller sowie ggf. der/die Geschäftsführer (im Falle einer juristischen Person) müssen gewerberechtlich zuverlässig sein
- Die Räume müssen baurechtlich als Spielhalle genehmigt sein
- Spielhallen müssen zueinander einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten
- Es darf sich in dem selben Gebäude bzw. Gebäudekomplex keine weitere Spielhalle befinden
- Zwischen einer Spielhalle und Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche muss ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie liegen
- Es muss ein Sozialkonzept erstellt und vorgelegt werden
- Von der Spielhalle darf keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, keine sonstige unzumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung ausgehen
Zuständige Behörde
Zuständig für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sind die Großen Kreisstädte Geislingen/Steige und Göppingen sowie der Gemeindeverwaltungsverband Eislingen-Ottenbach-Salach und die Städte Donzdorf und Ebersbach/Fils mit eigener Baurechtszuständigkeit. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.
Merkblätter und Formulare
HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.
Märkte, Messen und Ausstellungen
Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen nach § 69 Gewerbeordnung
Auf Antrag können gewerbliche Märkte, Messen und Ausstellungen gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern. Hierbei geht man von mindestens 12 gewerblichen Anbietern aus.
Zuständig für die Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig. Bei Wochenmärkten sind die Gemeinden und Städte bzw. Verwaltungsgemeinschaften selbst zuständig.
Hinweis:
Flohmärkte, auf denen ausschließlich Privatpersonen eigene Produkte anbieten und verkaufen, unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Das Sonn- und Feiertagsgesetz Baden-Württemberg (FTG BW) ist zu beachten.
Merkblatt und Formular
HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.
Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Grundsätzlich sind durch den Gesetzgeber die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt. Es ist deshalb verboten, an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten durchzuführen, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen (können). Auch Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.
Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann in besonderen Ausnahmefällen befreit werden.
Formular
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Lotterien und Tombolas
Für Lotterien und Tombolas ist ausschließlich das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.