Sprengstoffrecht
Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
Es gibt drei verschiedene sprengstoffrechtliche Erlaubnisse:
- Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen eines gewerblichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 7 Sprengstoffgesetz
Merkblatt Sprengstoffrecht (PDF,110 KB) - Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen; Ausführen von Sprengarbeiten nach § 20 Sprengstoffgesetz (Befähigungsschein)
Merkblatt Explosionsgefährliche Stoffe (PDF,81 KB) - Nicht gewerbsmäßiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bzw. Vorderladerschießen nach § 27 Sprengstoffgesetz
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.
Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 (z. B. Silvesterraketen) außerhalb der Silvesternacht ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Gemeinden.
Formulare
HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.
- Antrag zur Erteilung/Verlängerung eines Befähigungsscheines gem. § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (PDF,559 KB)
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Onlineantrag)
- Antrag zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (PDF,524 KB)
- Verlustanzeige Waffen- und Sprengstoffrecht (PDF,524 KB)
- Bedürfnisbescheinigung Sportschützen (Onlineantrag)