Großraum- und Schwerlastverkehr
Fahrzeuge, die bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichten die allgemein zulässigen Grenzwerte überschreiten, benötigen eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), da der Bau der Straßen und Brücken nur auf Abmessungen entsprechend der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgelegt ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Diese wird in der Regel von den Regierungspräsidien ausgestellt und ist der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bei Antragsstellung vorzulegen.
Werden die Grenzwerte bzgl. Höhe, Breite und Länge nicht durch das Fahrzeug, sondern durch die Ladung überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.
Zuständigkeiten
Für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, auf deren Gemarkungsgebiet der Transport beginnt oder der Antragssteller seinen Wohnort, Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. Im Landkreis Göppingen sind dies neben dem Landratsamt auch die Großen Kreisstädte Eislingen, Göppingen sowie Geislingen.
Antragstellung
Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt online über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Hierfür ist vorab eine einmalige kostenfreie Registrierung bei VEMAGS notwendig.