Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht
Ausnahmen, Befreiung
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden, wenn
- das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die antragstellende Person aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.
Die Ausnahmegenehmigungen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden stets widerruflich und befristet erteilt. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
Im Kreis Göppingen sind die Städte Eislingen, Geislingen und Göppingen selbst zuständig:
Für alle anderen Städte und Gemeinden ist das Straßenverkehrsamt zuständig.
Bitte bringen Sie bei Antragstellung ggf. ein ärztliches Attest mit.