Aufenthaltsrecht der EU-Bürger

Voraussetzungen

EU-Bürger/innen (Staatsangehörige der Europäischen Union) benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie müssen jedoch einen gültigen Nationalpass oder Personalausweis besitzen.

Ab 01.01.2005 wurde durch das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger/innen" (Freizügigkeitsgesetz/EU) die Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger/innen abgeschafft. Freizügigkeitsberechtigt sind EU-Bürger/innen, sofern sie Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer bzw. Empfänger von Dienstleistungen oder verbleibeberechtigt sind. Mit eingeschlossen sind insbesondere auch die Ehepartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Die während einer Übergangsphase nach dem EU-Beitritt geltenden Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für Staatsangehörige von Kroatien endet zum 01.07.2015. Ab diesem Zeitpunkt benötigen kroatische Staatsbürger keine Arbeitserlaubnis mehr und sind damit den übrigen EU-Bürgern gleichgestellt.

Ausländische Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis/EU.

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Abteilungsleiterin Ausländerbehörde

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